Düngemaßnahmen
Die Düngeverordnung
Keine Ausbringung von N- und P-haltigen Düngemitteln auf überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden.
Aktuelle DüV
- Der Boden, der durchgängig gefroren ist und im Verlauf des Tages nicht oberflächig auftaut.
Gewässerabstand
- Mindestens 3m Abstand zwischen dem Rand der Streubreite und der Böschungsoberkante
- Mindestens 1m Abstand zwischen dem Rand der Streubreite und der Böschungsoberkante (ohne Bußgeld)
Einarbeitungspflicht
- Einarbeitung muss nach 4 Stunden abgeschlossen sein.
Ausbringtechnik
- Bisher keine Einschränkungen
- Ausnahme: ab 01.01.2016 nach oben weisenden Prallteller
Düngung im Herbst nach Ernte der Hauptfrucht
- Bis 15.09. gesät:
- Zwischenfrucht
- Winterraps
- Feldfutter
- Bis 01.10. gesät:
- Wintergerste nach Getreidevorfrucht
Ausbringmenge
- 40kg NH4-N bzw. 80kg Gesamt-N und für Mineraldünger keine Beschränkung
Sperrfristen
- Ackerland: 01. November bis 31.Januar
- Grünland : 15. November bis 31. Januar
- Mistausbringung: ohne Einschränkung möglich
Wobei können wir helfen?
- Nährstoffvergleiche, zukünftig bis 31.03. online abgeben
- Richtwerttabellen für N-Min Werte
- Lieferscheine über abgegebene bzw. aufgenommene Wirtschaftsdünger
- Meldung nach Verbringungsverordnung
- Düngerbezug, zukünftig incl. Düngeplanung (evtl. online)
- Pflanzenschutzaufzeichnungen
- Führung der Ackerschlagkartei
- Sachkundenachweis Pflanzenschutz (Pflanzenschutzkarte und Fortbildung alle 3 Jahre)